Mit 01.12.2024 tritt das neue Oö. Hundehaltegesetz 2024 (Oö. HHG 2024) in Kraft. Folgendes ist ab 01.12.2024 zu beachten
Hundeanmeldung
Über 12 Wochen alte Hunde müssen binnen 5 Tagen am Gemeindeamt gemeldet werden. Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung zwingend vorzulegen:
• Anmeldeformular
• Nachweis über positiv absolvierte Sachkunde-Ausbildung (ist vor Beginn der Hundehaltung zu absolvieren!)
• Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssumme € 725.000,00 pro Hund)
• Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Weiters unterscheidet das Oö. Hundehaltegesetz 2024 „große Hunde“ (§ 5 Oö. HHG 2024) und „Hunde spezieller Rassen“ (§ 6 Oö. HHG 2024).
Als große Hunde gelten alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweisen. Hat der Hund bei der Hundeanmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eine tierärztliche Bestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen 2 Monate vorzulegen.
Unter Hunde spezieller Rassen versteht man Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander. Sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde.
Alltagstauglichkeitsprüfung
Hundehalter großer Hunde und Hunde spezieller Rassen, die zum Stichtag 01.12.2024 jünger als 8 Jahre sind, müssen bis spätestens 31.05.2025 mit dem Hund eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Hat man mehrere Hunde muss die Prüfung für jeden Hund abgelegt werden.
Dies gilt nicht für bereits angemeldete große Hunde. Bei Halterinnen- oder Halterwechsel ab dem 01.12.2024 ist jedoch die Alltagstauglichkeitsprüfung auch für ältere große Hunde zu absolvieren.
Wird die Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, erfolgt eine Anzeige der BH Kirchdorf welche eine Untersagung der Hundehaltung nach sich ziehen kann.
Hundeabmeldung
Die Abmeldung des Hundes muss binnen einer Woche erfolgen.
Führen von Hunden an öffentlichen Orten:
• An öffentlichen Orten im Ortsgebiet müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden
• An neuralgischen Orten wie Schulen, Kindergärten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderspielplätzen, in Gaststätten, Einkaufszentren, Badeanlagen während der Badesaison, bei größeren
Menschenveranstaltungen) –gilt Leinen- UND Maulkorbpflicht für jeden Hund!
• Hunde spezieller Rassen ab dem vollendeten 12. Lebensmonat und auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten (ausgenommen eingezäunte Freilaufflächen) an der Leine und mit Maulkorb geführt
werden. Diese Hunde dürfen außerdem nur von Personen geführt werden, welche dass 16. Lebensjahr vollendet haben und einen Sachkundenachweis besitzen Ausgenommen davon sind Hunde
spezieller Rassen, die am 01.12.2024 bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben.
• Die Hundeleine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein und darf höchstens 1,5 m lang sein.
• Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf absteifen kann.
• Eine Person darf nicht mehr als zwei große Hunde gleichzeitig führen.
• Ein auffälliger Hund darf mit mehreren Hunden geführt werden, sofern sich darunter kein weiterer auffälliger Hund und höchstens ein großer Hund befindet.
Strafbestimmungen (§ 21 Oö. HHG 2024)
Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung, Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalterin der Hundehalter den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§ 21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Verwaltungsstrafe beträgt zwischen € 200,00 und € 7.000,00.
Neue Website des Landes Oberösterreich zum Hundehaltegesetz