Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko wurden auf das gesamte Bundesland OÖ ausgeweitet - somit gilt die Stallhaltungspflicht in allen Gemeinden des Bezirks.
Betriebe unter 50 Stück Geflügel (NEU; früher unter 350 Stück) sind bei Einhaltung verschiedener Biosicherheitsmaßnahmen (§8 Abs.2 Geflügelpestverordnung) von der Stallhaltungspflicht ausgenommen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Bürgerinformation anbei.