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Änderung der Geflügelpest-Verordnung -Anpassung der Risikogebiete

Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko wurden auf das gesamte Bundesland OÖ ausgeweitet - somit gilt die Stallhaltungspflicht in allen Gemeinden des Bezirks.

Betriebe unter 50 Stück Geflügel (NEU; früher unter 350 Stück) sind bei Einhaltung verschiedener Biosicherheitsmaßnahmen (§8 Abs.2 Geflügelpestverordnung) von der Stallhaltungspflicht ausgenommen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Bürgerinformation anbei.